Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Folgend finden Sie die AGB der P&G SAN GmbH.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer, P&G SAN GmbH,
(nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie
haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend:
Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in
elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Das Angebot ist
für die Zeit von 30 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend, soweit
es in schriftlicher Form oder elektronischer Form vorliegt und nichts anderes
vereinbart worden ist.
2. Angaben über unsere Waren und Leistungen (insbesondere technische Daten,
Maße, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die Beschreibungen in den jeweiligen
Produktinformationen oder Werbematerialien u.a.) sind nur ungefähr und
annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie
sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt
ausdrücklich und schriftlich.
3. Ohne die Zustimmung des Auftragsnehmers sind Angebote, Kalkulationen, Pläne,
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder
andere Unterlagen des Auftragnehmers weder zu vervielfältigen, zu ändern noch
dritten Personen zugänglich zu machen. Bei Nichterteilung des Auftrages sind
sie unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte
Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
4. Der Auftraggeber hat Behördliche und sonstige Genehmigungen zu beschaffen
und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer
hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
III. Preise
1. Es gelten die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die
Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der
Beauftragung oder des Beginns der erschwerten Arbeit dem Auftraggeber die
erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
3. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort an den
Auftraggeber weiterberechnet.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Die Rechnungen sind nach Abnahme des Werkes, soweit nichts anderes
vereinbart wurde, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das
Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug
(Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 7 Tagen
nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 7
Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt
wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
V. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten
unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 20 Werktage nach
Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose
Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie
eine möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen
vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn
seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber
bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller
Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien,
Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr wird vom Auftragnehmer bis zur Abnahme der Werkleistung getragen.
2. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug gerät, so geht
die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Auch geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die
endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach
probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme
(Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die
Abnahme nicht verweigern.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes
beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt
nicht instandgesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft
nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht
wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber
verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten,
sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und
Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft
werden) fällt.
VIII. Sachmängel
1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die
nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des
Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische
Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen)
entstanden sind.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei
Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die
Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als
vertragsgemäß.
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen
Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt
vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des
Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag)
beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht
auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
4. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der
Werkleistung durch den Auftraggeber.
5. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit
die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. – bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, – bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, –
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger
Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen
Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung.
IX. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages
selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle
a) von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger
Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen
Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b) des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen,
hat;
c) der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des
Werkvertragsgegenstandes;
d) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der
kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird;
e) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht
wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
2. Für den Fall, dass die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet
sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und
ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die
Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche
Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden
oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder
Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder
sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des
Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der
gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide
Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögens und der
Auftragnehmer Kaufmann ist.
XII. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich
dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder enthält die Vereinbarungen
eine Lücke, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesen Fällen, die ganz oder
teilweise unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren
wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.