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Übersicht über die möglichen Förderung nach GEG ab dem 01. Januar 2024

Welche Heizungsförderungen sind ab dem 01. Januar 2024 möglich? 

Grundförderung für alle Antragsteller von 30 %:
Die Grundförderung ist für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, welche wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen sowie Kommunen offensteht.

Geschwindigkeitsbonus von 20 %:
Der Geschwindigkeitsbonus gilt für Austausch von Ölheizungen oder Gasheizungen (> 20 Jahre) / Biomasseheizungen (> 20 Jahre) sowie Gasetagen-, Kohle-, Nachtspeicherheizungen.

Der Geldpool für den Geschwindigkeitsbonus beträgt nur 2 Milliarden Euro! Wenn dieser aufgebraucht ist, werden keine Förderungen mehr an Eigentümer als Vermieter vergeben. Lassen Sie sich jetzt beraten und verpassen Sie nicht diese einmalige Einsparungsmöglichkeit. 

Einkommensabhängiger Bonus von 30 %:
Der einkommensabhängige Bonus gilt für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen pro Jahr. Das Einkommen bildet sich aus der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden Eigentümern sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner zum Zeitpunkt der Antragsstellung.

Für das Haushaltseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt.

Innovations-Bonus von 5 %:
Der Innovations-Bonus gilt für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder erdgekoppelten Wärmepumpen Sole/Wasser und
Wasser/Wasser. Dieser Bonus betrifft hauptsächlich Wärmepumpen der Hersteller Bosch und Weishaupt.

Der maximale Förderungsanteil für selbstnutzende Eigentümer beträgt 70 % des Gesamtpreises. 
Für Vermieter liegt die Obergrenze bei 55 %
.


Was darf ab dem 01. januar 2024 eingebaut werden?

Im Neubau dürfen nur noch Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridsysteme verbaut werden. Die Leistung der Wärmepumpe muss hierbei 30 % der Heizlast bei einer Außentemperatur von -7 % betragen.


Gefördert werden lediglich Lösungen die einen Anteil 
erneuerbarer Energien von 65 % ausweisen. Hierzu zählen Wärmepumpen, Wärmepumpen-Hybridsysteme und Grüner Brennstoff.

Wärmepumpen werden mit 100 % Förderung anerkannt.
Wärmepumpen-Hybridsysteme werden mit 65 % Förderung anerkannt.
Grüner Brennstoff wird mit 100 % Förderung anerkannt.


allgemeines zum antrag

Grundsätzlich ist die Zuschussförderung ab Zugang des Zuwendungsbescheids für 36 Monate gültig, jedoch ist zu beachten, dass keine
Verlängerung möglich ist.

Zudem muss der Förderantrag für einen Zuschuss zukünftig gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde. Ausnahme: bei einem Vorhabensbeginn vom 01. Januar 2024 bis 31. August 2024 darf der Förderantrag bis zum
30. November nachgereicht werden.

Zuständig für die Förderungen sind zukünftig:
– Die KfW-Bankengruppe für die neuen Heizung- sowie Förderkredite
– Die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) macht die Gebäudenetze wie auch die Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Haustür) und die Anlagentechnik (keine Heizung, sondern z. B. Lüftung etc.) sowie Heizungsoptimierung.

Ausnahme von der Sperrfrist: Normalerweise gilt bei 
Verzicht auf die Förderung eine Sperrfrist von 6 Monaten, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann. Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem 01. Januar 2024 darf ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der
Verzichtserklärung gestellt werden.


kreditförderungen

Neben der Zuschussförderung gibt es ergänzend auch eine Kreditförderungen. Zusätzlich kann ab 01. Januar 2024 ein zinsgünstiger
KfW-Ergänzungskredit für Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen beantragt werden. 
Die Höchstgrenze der förderfähigen Maßnahmen in der Kreditförderung sind 120.000 Euro je Wohneinheit.

Das KfW-Kreditprogramm gilt auch für Personen, welche z. B. auf Grund ihres Alters überwiegen keine Finanzierung bekommen würden.

Eine zusätzliche Verbilligung des Zinssatzes ist bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro möglich. Die
Verbilligung des Zinssatzes erfolgt aus Bundesmitteln und wird bis zu 2,5 % betragen.